Team H2 Rechtsanwälte - Strafverteidiger München

Allgemeines Strafrecht
Strafverteidiger München

Das Allgemeine Strafrecht deckt eine Vielzahl an Delikten ab.

Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung,
oder sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.

  1. Bewahren Sie Ruhe
  2. Schweigen Sie zum Tatvorwurf
  3. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht
  4. Unterschreiben Sie nichts
  5. Widerspruch gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen
Iphone - H2 Rechtsanwälte - Strafverteidiger München
365 TAGE /24 STUNDEN
FÜR SIE ERREICHBAR!

Aussage verweigern,
Anwalt anrufen.

Wir garantieren Ihnen eine ständige Erreichbarkeit, in besonders dringenden Fällen gelangen Sie über die Notrufnummer zu jeder Tageszeit direkt zu einem Anwalt.

Notruf Kontakt - H2 Rechtsanwälte - Strafverteidiger München

NOTRUF +49 (0) 160 96 86 40 11

Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, sofort einen Strafverteidiger einzuschalten – Strafrecht München

Beschuldigte sollten bereits bei der ersten Begegnung mit der Polizei eine professionelle Strafrechtskanzlei kontaktieren. Vielfach tätigen Beschuldigte gegenüber Polizisten Aussagen, die sie später schwer bereuen. Unschuldige liefern zum Beispiel mit harmlos wirkenden Aussagen zusätzliche Indizien, anstatt sich zu entlasten.

Schuldige geben Hinweise zum Motiv oder zum Tathergang, die zu einer verschärften Strafe führen. Beides können Beschuldigte vermeiden, wenn sie sich sofort an einen Strafverteidiger wenden und mit diesem alle weitere Schritte besprechen.

Der wichtigste Tipp im Strafrecht – Allgemeines Strafrecht

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.

Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.

Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie:

  • Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht?
  • Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern?
  • Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?