Drogenstafrecht - H2 Rechtsanwälte - Strafverteidiger München

Drogenstrafrecht
Strafverteidiger München

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  1. Bewahren Sie Ruhe
  2. Schweigen Sie zum Tatvorwurf
  3. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht
  4. Unterschreiben Sie nichts
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Drogenstrafrecht

Was versteht man unter Drogenstrafrecht?

Das Drogenstrafrecht bezeichnet die Summe aller gesetzlichen Regelungen, die den Umgang mit betäubungsmittelrechtlich verbotenen Substanzen kriminalisieren. Dazu zählen unter anderem der unerlaubte Besitz, Handel, Transport sowie die Herstellung und der Vertrieb von Betäubungsmitteln. In Deutschland sind diese Regelungen hauptsächlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgehalten.

Was ist strafbar nach dem BtMG ?

Strafbar nach dem BtMG ist unter anderem …

  • Unerlaubter Erwerb und Besitz von BtM
  • Anbau und Herstellung von BtM
  • Einfuhr und Ausfuhr von BtM
  • Handeltreiben mit BtM
  • Inverkehrbringen von BtM

Was sind verbotene Substanzen ?

Laut BtMG gehören dazu unter anderem …

  • Heroin
  • Kokain
  • LSD und Ecstasy
  • Methamphetamin

 Verhalten bei der Polizei ?

Wichtige Verhaltensregeln bei der Polizei …

  • machen Sie vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch
  • lehnen Sie einen Drogenschnelltest ab
  • Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt
  • machen Sie keine Aussagen zum Drogenkonsum

Die aufgefundene Menge ist strafrechtlich entscheidend – egal, um welche Droge es geht.

Was sind Mengenbezogene Grenzwerte bei Betäubungsmitteln ?

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen drei Mengenbegriffen/Kategorien:

Geringe Menge

Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert, daher bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Man spricht hier auch von (Kleinst-) Mengen für den sogenannten Eigenkonsum. Doch Achtung: Grundsätzlich ist auch der Besitz einer geringen BtM-Menge strafbar. Mit der richtigen Strategie können unsere Rechtsanwälte für Drogenstrafrecht dennoch sehr häufig eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewirken.

Normale Menge

Unter einer normalen Menge ist der Bereich zwischen der »geringen Menge« und der «nicht geringen Menge« zu verstehen. Für Besitz, unerlaubtes Anbauen, Herstellung und Handel liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Einzelfall sind für das Strafmaß und den Verteidungsansatz relevant: Art und Menge der Droge, Vorstrafen und persönliches Verhalten. Bei gewerbsmäßigem Handel liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

Nicht Geringe Menge

Wann eine »nicht geringe Menge« vorliegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat der BGH die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt. Besitz, Anbau, Herstellung und Handeltreiben werden jeweils mit Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Mindestwerte für »nicht geringe Mengen« (Wirkstoffgehalt)

1.5 g

Heroin Heroinhydrochlorid

5 g

Kokain Kokainhydrochlorid

6 g

LSD
Wirkstoff

10 g

Amphetamin Amphetaminbase

30 g

Ecstasy Base (MDA, MDMA, MDE)

5 g

Chrystal Meth Methamphetaminbase

Der wichtigste Tipp im Strafrecht – Drogenstrafrecht

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.

Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.

Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie:

  • Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht?
  • Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern?
  • Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?