Drogenschnelltest und Drogenscreening
Drogenschnelltests
Ein Drogenschnelltest muss – wie der Name schon verrät – in kürzester Zeit abgeschlossen sein. Er wird bei einem Verdacht auf Drogenkonsum häufig im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle angewendet und kann auf der Entnahme unterschiedlicher körpereigener Substanzen beruhen (Speicheltest, Urintest, Schweißtest). Hierbei kommen Teststreifen zum Einsatz, die sich in Berührung mit den Substanzen verfärben. Die Ergebnisse können erste Hinweise auf einen möglichen Drogenkonsum liefern. Die Aussagekraft von Schnelltests ist jedoch zu gering, um als Beweismittel vor Gericht zu gelten. Verschiedene Faktoren beeinflussen das Ergebnis und können es verfälschen.
Noch einmal das Wichtigste:
Schnelltests können vor Gericht nicht als Beweis herangezogen werden! Verweigern Sie einen Drogenschnelltest grundsätzlich! Sie haben das Recht dazu.
Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung,
oder sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.
- Bewahren Sie Ruhe
- Schweigen Sie zum Tatvorwurf
- Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht
- Unterschreiben Sie nichts
- Widerspruch gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen
Aussage verweigern,
Anwalt anrufen.
Wir garantieren Ihnen eine ständige Erreichbarkeit, in besonders dringenden Fällen gelangen Sie über die Notrufnummer zu jeder Tageszeit direkt zu einem Anwalt.
Der wichtigste Tipp im Strafrecht – Drogenschnelltest und Drogenscreening
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.
Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.
Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie:
- Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht?
- Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern?
- Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?