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Massregeln der Besserung und Sicherung
Drogenstrafrecht
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Was regelt das BtMG und was bedeutet die „Null-Toleranz-Politik“ in Bayern?

Alles über
BtMG

Das Betäubungsmittelstrafrecht wird durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln festlegt. Das BtMG enthält Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1), Regelungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln einschließlich Erlaubnisverfahren (Abschnitt 2), die Auflistung der als Betäubungsmittel geltenden Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen (Anlagen I bis III) sowie die Regelungen zu Straftatbeständen und Strafrahmen (Abschnitt 6).
Die frühzeitige Kontaktierung eines kompetenten Strafverteidigers beim Vorwurf eines BtM-Verstoßes ist ohnehin enorm wichtig, da das Betäubungsmittelstrafrecht ein äußerst komplexes Spezialgebiet des Strafrechts darstellt und hier empfindliche Strafen drohen. Für die erfolgreiche Verteidigung von Beschuldigten sind umfangreiches Fachwissen, reichhaltige Erfahrungen und intelligente Strategien essenziell.
Darüber hinaus bekommt die professionelle Strafverteidigung eine spezielle Bedeutung bei BtM-Verstößen im Bundesland Bayern, denn hier wird eine strenge »Null-Toleranz-Politik« praktiziert. Deutlich wird dies beispielsweise am restriktiven Umgang mit einer »geringen Menge« Cannabis. BtM-Delikte im Zusammenhang mit Cannabisprodukten können in Deutschland von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn man mit einer – jeweils landesspezifischen definierten – „geringen Menge“ Cannabis erwischt wird. Diese gilt als sogenannter Eigenbedarf. Die Festlegung der geringen Menge Eigenbedarfs wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Der Freistaat Bayern geht besonders rigoros gegen Cannabis-Konsumenten vor: Hier herrscht eine Null-Toleranz-Grenze von 0 Gramm. Das bedeutet: Jedes »Delikt« wird zur Anzeige gebracht; in Bayern kann man für den Besitz von 0,001 Gramm Marihuana prinzipiell verurteilt werden, selbst als Ersttäter.

Ein Sanktionensystem, neben dem Instrument der Strafe

Massregeln der
Besserung und Sicherung

Die »Maßregeln der Besserung und Sicherung« sind nicht im Betäubungsmittelgesetz verankert, sondern im allgemeinen Strafrecht (§§ 61 ff. StGB). Es handelt sich dabei um ein Sanktionensystem, das neben dem Instrument der Strafe angewandt wird – und zwar dann, wenn die Verhängung einer Strafe aus Sicht des Gerichts als Sanktionsmittel nicht ausreicht, um zukünftige rechtswidrige Taten des jeweiligen Täters wirksam zu verhindern. Eine Strafe kann z. B. auch dann unzulänglich sein, wenn ein Täter an einer psychischen Erkrankung leidet, somit kein Schuldvorwurf erhoben werden kann, man aber davon ausgeht, dass er zukünftig weitere strafbare Taten begehen wird.

Welche Maßregeln der
Besserung und Sicherung gibt es?

Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind reine Präventionsmaßnahmen – das StGB enthält insgesamt sechs solcher Maßnahmen:

Die Aufgabe des Strafrechts liegt auch im präventiven Rechtsgüterschutz: Prinzipiell geht es bei allen Maßregeln der Besserung und Sicherung darum, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Die freiheitsentziehenden Maßregeln »Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« und »Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik« dienen darüber hinaus auch der Therapie der Straftäter. Wenn beispielsweise ein BtM-Abhängiger im Rauschzustand eine Straftat verantwortet und Wiederholungsgefahr besteht, dann bewahrt dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Bevölkerung vor erneuten Straftaten seinerseits; zugleich kann der betreffende Täter seine BtM-Sucht mittels Therapie in der Entziehungsanstalt überwinden.
Für jede Maßregel der Besserung und Sicherung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).
Für die gerichtliche Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln »Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« und »Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik« müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Straftat vorliegen – entweder ein Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
  • Für die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik muss die betreffende Person eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben.
  • Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss ein Angeklagter den Hang zu übermäßigem Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln haben, und dieser Hang muss ursächlich für die Straftat sein.
  • Es muss eine begründete Wahrscheinlichkeit geben, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Drogensucht (BtM-Abhängigkeit) bzw. aufgrund seines psychischen Zustands erneut erhebliche Straftaten begehen wird.
  • Für die Therapie müssen hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bestehen.

Massregeln der Besserung und Sicherung im BtMG-Verfahren

Wie agiert H2 Rechtsanwälte
im Sinne Ihrer Mandanten

In zahlreichen BtM-Fällen, die H2 Rechtsanwälte München als Strafverteidiger für Drogenstrafrecht übernimmt, droht zusätzlich zum eigentlichen Strafmaß die Maßregel der Besserung und Sicherung »Entziehung der Fahrerlaubnis«. Als Spezialist für das Betäubungsmittelgesetz nutzen unsere Fachanwälte jede rechtliche Chance, um vor Gericht dafür zu sorgen, dass ihre Mandanten den Führerschein behalten dürfen.

oder

Was freiheitsentziehende Maßregeln betrifft, ist H2 Rechtsanwälte in Gerichtsverhandlungen zu BtM-Delikten vor allem mit den Themen drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und drohende Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik konfrontiert. In der Regel besteht das Verteidigungsziel von unseren Strafverteidigern in diesen Fällen darin, »Therapie statt Strafe« nach § 35 BtMG zu erwirken, so dass sein jeweiliger Mandant in Freiheit bleiben kann. Hier gilt es unter anderem, das Gericht davon zu überzeugen, dass von seinem Mandanten keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit ausgeht. Mitunter ist eine entsprechende Nachweiserbringung sehr aufwendig, doch als versierte und langjährig erfahrene Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht und allgemeinen Strafrecht wissen wir, was genau zu tun ist. Für jeden Einzelfall entwickeln unsere Rechtsanwälte die erfolgversprechendste Strafverteidigungsstrategie – in enger Zusammenarbeit mit dem hochspezialisierten Anwaltsteam der H2 Rechtsanwälte.

Bewertungen unserer Kanzlei
Strafverteidigung München

Als moderne und engagierte Kanzlei in München legen wir größten Wert auf Vertrauen, Transparenz und persönliche Betreuung. Deshalb freuen wir uns besonders über die zahlreichen positiven Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten, die unsere Arbeit bestätigen – auf Google, fachanwalt.de und weiteren unabhängigen Portalen. Die Stimmen unserer Klientinnen und Klienten sprechen für sich: Gelobt werden vor allem die schnelle Erreichbarkeit, die kompetente und verständliche Beratung, sowie die unermüdliche Einsatzbereitschaft – gerade in schwierigen Verfahren wie im Allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht. Als Strafverteidiger in München setzen wir alles daran, Ihr Anliegen mit Diskretion und Nachdruck zu vertreten.

Warum uns Mandanten
so gut bewerten

Unsere Bewertungen zeigen, dass wir nicht nur juristisch überzeugen, sondern auch menschlich. Besonders hervorgehoben werden:

  • Die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe
  • Die fachliche Tiefe in komplexen Rechtsgebieten wie Sexualstrafrecht und Drogenstrafrecht
  • Die persönliche Erreichbarkeit und der klare, verständliche Austausch
  • Die engagierte Prozessführung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

Viele Mandanten betonen, dass sie sich bei uns „aufgehoben und ernst genommen“ fühlen – ein wichtiges Signal, gerade wenn es um existenzielle Themen wie eine Anklage, ein Bußgeldverfahren oder familiäre Konflikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München ist es unser Anspruch, Ihre Rechte mit maximalem Einsatz zu vertreten – und das spiegelt sich auch in unseren Rezensionen wider.

Vertrauen Sie
auf echte Erfahrungen

Bewertungen schaffen Vertrauen – besonders dann, wenn man sich in einer rechtlich herausfordernden Lage befindet. Wir laden Sie ein, sich selbst ein Bild zu machen: Lesen Sie die Erfahrungen unserer Mandantinnen und Mandanten auf den einschlägigen Bewertungsplattformen. Bei H2 Rechtsanwälte erwartet Sie keine anonyme Großkanzlei, sondern ein persönlicher Partner an Ihrer Seite – mit echter Leidenschaft für das Recht.

Hier können wir Ihnen helfen

Kanzlei für Strafrecht in München | H2 Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei deckt die gesamte Bandbreite von Drogendelikten über Internet-Strafrecht bis hin zum Kapitalstrafrecht ab.

Bis zum Alter von 18 Jahren – in Ausnahmefällen auch bis 21 Jahre – greift das Jugendstrafrecht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch erfahrene Jugendstrafrechtsanwälte.

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