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Mengenbegriffe des BtMG
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Die Menge des aufgefundenen Betäubungsmittels ist entscheidend

Mengenbegriffe
des BtMG

Bei Verstößen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist hinsichtlich Strafbarkeit und Strafmaß vor allem die Menge des aufgefundenen Betäubungsmittels entscheidend. Im BtMG finden sich drei Kategorien: geringe Menge, normale Menge und nicht geringe Menge.

Mengenbegriffe des BtMG
warum die aufgefundene Menge über das Strafmaß entscheidet

Die Einordnung einer aufgefundenen Betäubungsmittelmenge in die richtige Kategorie ist eine der zentralen rechtlichen Fragen in jedem Drogenstrafverfahren – denn die Unterschiede im Strafmaß zwischen den einzelnen Mengenkategorien sind erheblich.
Ein erfahrener Strafverteidiger im Drogenstrafrecht kennt die aktuellen Grenzwerte der jeweiligen Bundesländer und weiß, wie er diese im Sinne seiner Mandanten wirksam in die Verteidigungsstrategie einbinden kann.

Was bedeutet

Geringe Menge, normale Menge
und nicht geringe Menge

Das Betäubungsmittelgesetz führt die drei Mengenbegriffe zwar auf, nennt jedoch keine konkreten Mengenangaben zur eindeutigen Abgrenzung. Diese haben sich erst durch Gerichtsurteile und Beschlüsse auf Länderebene etabliert und werden bei BtM-Verstößen als Richtwerte herangezogen. Deutschlandweit einheitliche Richtwerte gibt es jedoch nicht: Die mengenbezogenen Grenzwerte für Betäubungsmittel differieren in den einzelnen Bundesländern.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Grenzwerten der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge.

  • Die länderspezifisch geregelte geringe Menge wird auch als Kleinstmenge bezeichnet. Da präzise Mengenangaben im BtMG fehlen, bildet der »Augenblicks- oder Tagesbedarf« eines nicht abhängigen Konsumenten eine erste Richtlinie: Nach der Rechtsprechung gelten demnach bis zu drei Konsumeinheiten als geringe Menge. Bei Cannabisprodukten beispielsweise werten Behörden in München und ganz Bayern ein Bruttogewicht von bis zu 6 Gramm als geringe Menge. Doch auch davon können sie im Einzelfall abweichen.
  • Die normale Menge liegt laut BtMG zwischen der geringen Menge und der nicht geringen Menge.
  • Auch der Begriff der nicht geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat auch hier die Rechtsprechung Grenzwerte ausgearbeitet, die festlegen, ab wann von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung dieser Grenzwerte ist nicht die Brutto-Gewichtsmenge des jeweiligen Betäubungsmittels, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs, die in der Regel durch ein gerichtsmedizinisches Institut ermittelt wird.

Geringe Menge
Einstellung des Verfahrens als Ziel

Wird beim Beschuldigten lediglich eine geringe Menge eines Betäubungsmittels aufgefunden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 29 Abs. 5 BtMG oder 31a BtMG – insbesondere dann, wenn der Besitz ausschließlich dem Eigenkonsum diente und keine weiteren Straftatbestände verwirklicht wurden.
Ob eine Einstellung des Verfahrens im konkreten Fall möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, der Menge und der Art der Droge sowie dem jeweiligen Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft ab – ein erfahrener Strafverteidiger kann hier gezielt auf eine Einstellung hinwirken.

Nicht geringe Menge
erheblich verschärfte Strafandrohung

Das Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge hat im Drogenstrafrecht erhebliche Konsequenzen für das Strafmaß – der Strafrahmen erhöht sich deutlich, und eine Einstellung des Verfahrens ist in der Regel ausgeschlossen.
Besonders tückisch ist dabei, dass die Grenze zur nicht geringen Menge bei vielen Betäubungsmitteln bereits bei vergleichsweise kleinen Wirkstoffmengen erreicht wird – ein Umstand, den viele Betroffene unterschätzen und der eine sorgfältige Prüfung durch einen spezialisierten Strafverteidiger unerlässlich macht.

Wirkstoffgehalt statt Bruttogewicht
ein entscheidender Unterschied

Ein häufiges Missverständnis im Drogenstrafrecht betrifft die Frage, worauf es bei der Mengenbestimmung ankommt – maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz, sondern der tatsächliche Wirkstoffgehalt, der durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten ermittelt wird.
Dieser Unterschied kann im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben – eine geringe Menge einer Substanz mit hohem Wirkstoffgehalt kann die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten, während eine größere Menge einer stark gestreckten Substanz unterhalb dieser Grenze bleiben kann.

Unsere Verteidigung
bei BtM-Mengenvorwürfen

Die H2 Rechtsanwälte München prüfen in jedem Drogenstrafverfahren sorgfältig, ob die Mengenbestimmung der Ermittlungsbehörden korrekt und rechtlich einwandfrei erfolgt ist – denn eine fehlerhafte Einordnung in eine höhere Mengenkategorie kann das Strafmaß erheblich zum Nachteil des Beschuldigten beeinflussen.

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Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, analysieren die Gutachten der gerichtsmedizinischen Institute und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die die Mengenfrage gezielt in den Mittelpunkt stellt – denn in vielen Drogenstrafverfahren ist genau hier die entscheidende Stellschraube für ein milderes Urteil zu finden.

Anfechtung von Mengengutachten
im Strafverfahren

Die Ermittlung des Wirkstoffgehalts durch gerichtsmedizinische Institute ist kein fehlerfreier Prozess – Fehler bei der Probenentnahme, Lagerung oder Analyse können zu falschen Ergebnissen führen, die das Strafmaß erheblich beeinflussen.
Wir prüfen diese Gutachten kritisch und schalten bei Bedarf eigene unabhängige Sachverständige ein, um fehlerhafte Mengenangaben der Ermittlungsbehörden zu erschüttern und den Tatvorwurf auf sein tatsächliches Maß zu reduzieren – denn jedes Gramm Wirkstoff weniger kann im Einzelfall den Unterschied zwischen einer milden und einer empfindlichen Strafe bedeuten.

Regionale Unterschiede bei den Grenzwerten
besondere Bedeutung in Bayern

Da die Grenzwerte für die geringe Menge nicht bundeseinheitlich geregelt sind, kommt dem Tatort und der zuständigen Staatsanwaltschaft eine besondere Bedeutung zu – in Bayern und insbesondere in München werden die Grenzwerte traditionell strenger ausgelegt als in anderen Bundesländern.
Unsere Strafverteidiger kennen die aktuellen Grenzwerte und die Ermittlungspraxis der Münchner Staatsanwaltschaft genau und nutzen dieses Wissen gezielt, um für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – ob durch Einstellung des Verfahrens, Strafmilderung oder Freispruch.

Bewertungen unserer Kanzlei
Strafverteidigung München

Als moderne und engagierte Kanzlei in München legen wir größten Wert auf Vertrauen, Transparenz und persönliche Betreuung. Deshalb freuen wir uns besonders über die zahlreichen positiven Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten, die unsere Arbeit bestätigen – auf Google, fachanwalt.de und weiteren unabhängigen Portalen. Die Stimmen unserer Klientinnen und Klienten sprechen für sich: Gelobt werden vor allem die schnelle Erreichbarkeit, die kompetente und verständliche Beratung, sowie die unermüdliche Einsatzbereitschaft – gerade in schwierigen Verfahren wie im Allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht. Als Strafverteidiger in München setzen wir alles daran, Ihr Anliegen mit Diskretion und Nachdruck zu vertreten.

Warum uns Mandanten
so gut bewerten

Unsere Bewertungen zeigen, dass wir nicht nur juristisch überzeugen, sondern auch menschlich. Besonders hervorgehoben werden:

  • Die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe
  • Die fachliche Tiefe in komplexen Rechtsgebieten wie Sexualstrafrecht und Drogenstrafrecht
  • Die persönliche Erreichbarkeit und der klare, verständliche Austausch
  • Die engagierte Prozessführung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

Viele Mandanten betonen, dass sie sich bei uns „aufgehoben und ernst genommen“ fühlen – ein wichtiges Signal, gerade wenn es um existenzielle Themen wie eine Anklage, ein Bußgeldverfahren oder familiäre Konflikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München ist es unser Anspruch, Ihre Rechte mit maximalem Einsatz zu vertreten – und das spiegelt sich auch in unseren Rezensionen wider.

Vertrauen Sie
auf echte Erfahrungen

Bewertungen schaffen Vertrauen – besonders dann, wenn man sich in einer rechtlich herausfordernden Lage befindet. Wir laden Sie ein, sich selbst ein Bild zu machen: Lesen Sie die Erfahrungen unserer Mandantinnen und Mandanten auf den einschlägigen Bewertungsplattformen. Bei H2 Rechtsanwälte erwartet Sie keine anonyme Großkanzlei, sondern ein persönlicher Partner an Ihrer Seite – mit echter Leidenschaft für das Recht.

Hier können wir Ihnen helfen

Kanzlei für Strafrecht in München | H2 Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei deckt die gesamte Bandbreite von Drogendelikten über Internet-Strafrecht bis hin zum Kapitalstrafrecht ab.

Bis zum Alter von 18 Jahren – in Ausnahmefällen auch bis 21 Jahre – greift das Jugendstrafrecht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch erfahrene Jugendstrafrechtsanwälte.

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