Polizeiliche Verkehrskontrolle
Rcihtiges Verhalten ist eintscheiden.
Bei einer Kontrolle ist das richtige Verhalten eintscheidend.
Richtiges Verhalten ist eintscheidend.
Polizeiliche Verkehrskontrolle
Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle und was nicht ?
- Die Polizei ist berechtigt, Angaben zu Ihrer Person zu erhalten.
- Die Polizei darf Ihren Führerschein und Ihren Fahrzeugschein kontrollieren.
- Die Beamten dürfen Ihr Auto auf seine Verkehrssicherheit hin untersuchen und beispielsweise Bremsen, Reifen, Beleuchtung, Gültigkeit der TÜV-Plakette, Vorhandensein von Warnweste, Verbandskasten und Warndreieck prüfen. (Für die Durchsuchung des Wageninneren bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbefehls. Liegen Verbandskasten und Warndreieck im Kofferraum, dürfen die Beamten lediglich einen kurzen Blick darauf werfen).
- Besteht ein konkreter, begründeter Verdacht auf den Konsum von Drogen – was einem Verdacht auf eine Straftat entspricht – ist es den Beamten nach § 81a StPO erlaubt, Sie ins Krankenhaus zu bringen oder Sie für die Abgabe einer Blutprobe auf die Dienststelle mitzunehmen.
- Ohne Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei keine Durchsuchung des Inneren Ihres Autos durchführen.
- Die Beamten dürfen nicht einfach Ihren Kofferraum öffnen – es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht für eine begangene Straftat.
- Es ist den Beamten nicht erlaubt, Ihr Handy zu konfiszieren und zu untersuchen (Ausnahme: »Gefahr im Verzug«/ begründeter Verdacht auf Straftat).
- Die Beamten dürfen Sie nicht zu einem Drogenschnelltest zwingen.
- Die Polizei darf Sie nicht zu sogenannten »Torkeltests« (Laufen auf einer Linie, Berühren der Nase) oder zum Schauen in eine Taschenlampe zwingen.
- Die Polizei ist berechtigt, Angaben zu Ihrer Person zu erhalten.
- Die Polizei darf Ihren Führerschein und Ihren Fahrzeugschein kontrollieren.
- Die Beamten dürfen Ihr Auto auf seine Verkehrssicherheit hin untersuchen und beispielsweise Bremsen, Reifen, Beleuchtung, Gültigkeit der TÜV-Plakette, Vorhandensein von Warnweste, Verbandskasten und Warndreieck prüfen. (Für die Durchsuchung des Wageninneren bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbefehls. Liegen Verbandskasten und Warndreieck im Kofferraum, dürfen die Beamten lediglich einen kurzen Blick darauf werfen).
- Besteht ein konkreter, begründeter Verdacht auf den Konsum von Drogen – was einem Verdacht auf eine Straftat entspricht – ist es den Beamten nach § 81a StPO erlaubt, Sie ins Krankenhaus zu bringen oder Sie für die Abgabe einer Blutprobe auf die Dienststelle mitzunehmen.
- Ohne Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei keine Durchsuchung des Inneren Ihres Autos durchführen.
- Die Beamten dürfen nicht einfach Ihren Kofferraum öffnen – es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht für eine begangene Straftat.
- Es ist den Beamten nicht erlaubt, Ihr Handy zu konfiszieren und zu untersuchen (Ausnahme: »Gefahr im Verzug«/ begründeter Verdacht auf Straftat).
- Die Beamten dürfen Sie nicht zu einem Drogenschnelltest zwingen.
- Die Polizei darf Sie nicht zu sogenannten »Torkeltests« (Laufen auf einer Linie, Berühren der Nase) oder zum Schauen in eine Taschenlampe zwingen.
Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, wenn Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle unsere anwaltliche Beratung und Unterstützung brauchen. Unter der Telefonnummer für strafrechtliche Notfälle erreichen Sie unsere Rechtsanwälte an jedem Tag rund um die Uhr.
Noch einmal das Wichtigste:
Verweigerung sie freiwillige Tests. Sie brauchen keine Begründung anzugeben.
Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.
1
2
3
Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht
4
5
Aussage verweigern, Anwalt anrufen.
Wir garantieren Ihnen eine ständige Erreichbarkeit, in besonders dringenden Fällen gelangen Sie über die Notrufnummer zu jeder Tageszeit direkt zu einem Anwalt.
Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle am besten ?
- Verhalten Sie sich ruhig und bleiben Sie freundlich.
- Beantworten Sie lediglich Fragen zu Ihrer Person. Machen Sie keine weiteren Angaben. Antworten Sie auch nicht auf die Frage, woher Sie gerade kommen oder wohin Sie fahren.
- Zeigen Sie den Beamten auf Verlangen Ihren Führerschein und Ihren Fahrzeugschein.
- Einer Ausweiskontrolle müssen Sie nicht zustimmen.
- Lehnen Sie einen Drogenschnelltest in jedem Falle ab. Sie haben das Recht dazu. [Link zu Drogenschnelltest einfügen]
- Machen Sie keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten, auch nicht zu eventuell lange zurückliegendem Drogenkonsum. (Das würde es den Beamten erleichtern, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten oder eine Überprüfung der Fahreignung einzuleiten).
- Verweigern Sie sich allen Arten von sogenannten Torkeltests; Sie haben das Recht dazu.
Anhand von Drogenschnelltests, Torkel- oder Taschenlampentests können die Beamten Verdachtsmomente feststellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen. Für die Verweigerung solcher freiwilligen Tests brauchen Sie keine Begründung anzugeben. Es entstehen Ihnen auch später (bei einem potenziellen Strafverfahren) keinerlei Nachteile.
Kontakt
- Odeonsplatz 2 | 80539 München
- +49 (0) 89 200 020 750
- +49 (0) 89 200 020 759
- info@h2-rechtsanwaelte.de