BtMG-Rechtsgebiete | Drogenstrafrecht
Der Erwerb von Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis stellt gemäß § 29 BtMG eine strafbare Handlung dar. Fehlt eine schriftliche Genehmigung zum Erwerb der betreffenden Substanzen, ist bereits der Besitz strafrechtlich relevant – auch dann, wenn dieser ausschließlich dem Eigenkonsum dient.
Viele Betroffene verkennen diesen Umstand. Zwar kann bei geringen Mengen von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um eine Ermessensentscheidung der Strafverfolgungsbehörden. Um diese Möglichkeit bestmöglich auszuschöpfen, sollte frühzeitig ein im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Viele Betroffene verkennen diesen Umstand. Zwar kann bei geringen Mengen von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um eine Ermessensentscheidung der Strafverfolgungsbehörden. Um diese Möglichkeit bestmöglich auszuschöpfen, sollte frühzeitig ein im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Der Begriff »Einfuhr« ist im Betäubungsmittelgesetz nicht ausdrücklich legaldefiniert. Jedoch stellt § 2 Abs. 2 BtMG klar, dass unter Ein- oder Ausfuhr auch jede sonstige Verbringung eines Betäubungsmittels in das oder aus dem Geltungsgebiet des Gesetzes zu verstehen ist.
Dementsprechend ist der Tatbestand der Einfuhr bereits dann erfüllt, wenn ein Betäubungsmittel durch eine willensgesteuerte Handlung aus dem Ausland über die deutsche Grenze in das Bundesgebiet gelangt.
Dabei ist unerheblich, auf welchem Transportweg oder durch welche Person dies geschieht – sei es durch eigenständige Mitnahme, durch beauftragte Dritte oder mittels Postsendungen. Ebenso ist es rechtlich irrelevant, ob die Einfuhr auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfolgt.
Dabei ist unerheblich, auf welchem Transportweg oder durch welche Person dies geschieht – sei es durch eigenständige Mitnahme, durch beauftragte Dritte oder mittels Postsendungen. Ebenso ist es rechtlich irrelevant, ob die Einfuhr auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfolgt.
Die sogenannten »Maßregeln der Besserung und Sicherung« sind nicht Bestandteil des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern im allgemeinen Strafrecht verankert, konkret in den §§ 61 ff. des Strafgesetzbuches (StGB). Sie stellen ein eigenständiges Sanktionensystem dar, das ergänzend zur klassischen Strafe eingesetzt wird. Ziel dieser Maßregeln ist es, zukünftige Straftaten zu verhindern, wenn eine bloße Strafe aus Sicht des Gerichts nicht ausreicht, um die Allgemeinheit wirksam zu schützen oder den Täter positiv zu beeinflussen.
Zum Einsatz kommen diese Maßnahmen insbesondere dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Strafe als ungenügend erscheinen lassen. Dies kann etwa bei psychisch erkrankten Straftätern der Fall sein, bei denen aufgrund ihrer Erkrankung keine Schuldfähigkeit im juristischen Sinne vorliegt.
Zum Einsatz kommen diese Maßnahmen insbesondere dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Strafe als ungenügend erscheinen lassen. Dies kann etwa bei psychisch erkrankten Straftätern der Fall sein, bei denen aufgrund ihrer Erkrankung keine Schuldfähigkeit im juristischen Sinne vorliegt.
Der Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist in § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt und zählt zu den besonders schwerwiegenden Verstößen im Bereich des Drogenstrafrechts. Bereits der bloße Verdacht auf ein solches Handeln kann gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis fordern die Staatsanwaltschaften in solchen Fällen oftmals empfindliche Freiheitsstrafen – selbst bei erstmaliger Auffälligkeit.
Besonders problematisch: Der Begriff »Handeltreiben« wird juristisch sehr weit ausgelegt. Es reicht unter Umständen schon aus, wenn jemand wiederholt den Erwerb und die Weitergabe von Drogen organisiert, vermittelt oder auch nur vorbereitet – ein tatsächlicher Verkauf oder finanzieller Gewinn ist nicht zwingend erforderlich. Das führt dazu, dass viele Betroffene sich schneller mit dem Vorwurf des Handeltreibens konfrontiert sehen, als ihnen bewusst ist. Wer ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, sollte daher frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Besonders problematisch: Der Begriff »Handeltreiben« wird juristisch sehr weit ausgelegt. Es reicht unter Umständen schon aus, wenn jemand wiederholt den Erwerb und die Weitergabe von Drogen organisiert, vermittelt oder auch nur vorbereitet – ein tatsächlicher Verkauf oder finanzieller Gewinn ist nicht zwingend erforderlich. Das führt dazu, dass viele Betroffene sich schneller mit dem Vorwurf des Handeltreibens konfrontiert sehen, als ihnen bewusst ist. Wer ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, sollte daher frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts steht nicht allein die strafrechtliche Ahndung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Fokus. Vielmehr drohen zusätzlich erhebliche Konsequenzen, die über das eigentliche Strafmaß hinausgehen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das Verkehrsstrafrecht: Nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann das Gericht bei bestimmten Drogenverstößen neben der Hauptstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
Doch nicht nur die Justiz kann einschreiten. Auch die zuständige Führerscheinstelle – also die Verwaltungsbehörde – besitzt weitreichende Befugnisse. Sie kann unabhängig vom Strafverfahren tätig werden und den Führerschein entziehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, sofern Anhaltspunkte für eine Drogenproblematik vorliegen. Bereits der bloße Besitz oder der Konsum von Betäubungsmitteln – auch ohne direkten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – kann ausreichen, um die Fahreignung in Zweifel zu ziehen.
Doch nicht nur die Justiz kann einschreiten. Auch die zuständige Führerscheinstelle – also die Verwaltungsbehörde – besitzt weitreichende Befugnisse. Sie kann unabhängig vom Strafverfahren tätig werden und den Führerschein entziehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, sofern Anhaltspunkte für eine Drogenproblematik vorliegen. Bereits der bloße Besitz oder der Konsum von Betäubungsmitteln – auch ohne direkten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – kann ausreichen, um die Fahreignung in Zweifel zu ziehen.
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist eine sogenannte Kronzeugenregelung verankert, die sich in § 31 BtMG wiederfindet.
Diese Vorschrift eröffnet dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Strafe zu mildern oder in bestimmten Fällen vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter durch seine Aussagen wesentlich zur Aufklärung weiterer Straftaten beigetragen hat – insbesondere zur Ermittlung anderer Beteiligter oder zur Verhinderung geplanter, erheblicher Betäubungsmitteldelikte.
Die Regelung verfolgt damit das Ziel, die Zerschlagung krimineller Strukturen im Drogenmilieu durch aktive Mitwirkung von Insidern zu erleichtern und gleichzeitig einen Anreiz zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zu schaffen.
Diese Vorschrift eröffnet dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Strafe zu mildern oder in bestimmten Fällen vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter durch seine Aussagen wesentlich zur Aufklärung weiterer Straftaten beigetragen hat – insbesondere zur Ermittlung anderer Beteiligter oder zur Verhinderung geplanter, erheblicher Betäubungsmitteldelikte.
Die Regelung verfolgt damit das Ziel, die Zerschlagung krimineller Strukturen im Drogenmilieu durch aktive Mitwirkung von Insidern zu erleichtern und gleichzeitig einen Anreiz zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zu schaffen.
Die Herstellung und der Anbau von Betäubungsmitteln zählen zu den strafrechtlich relevanten Handlungen, die im § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt sind. Demnach ist jede Form der Produktion, Verarbeitung oder Kultivierung von Substanzen, die in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind, grundsätzlich verboten – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis vor. Dies betrifft unter anderem den Anbau von Cannabispflanzen ebenso wie die Herstellung synthetischer Drogen in Laboren.
Besonders relevant ist, dass die Strafbarkeit häufig bereits in sehr frühen Stadien einsetzt – etwa beim Erwerb von Saatgut für den Anbau oder bei der bloßen Vorbereitung chemischer Prozesse zur Synthetisierung verbotener Substanzen. Vielen Menschen ist jedoch nicht bewusst, wie umfassend die rechtlichen Regelungen sind und welche konkreten Handlungen bereits als Straftat gelten können. Schon der Versuch, Betäubungsmittel herzustellen oder anzubauen, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Besonders relevant ist, dass die Strafbarkeit häufig bereits in sehr frühen Stadien einsetzt – etwa beim Erwerb von Saatgut für den Anbau oder bei der bloßen Vorbereitung chemischer Prozesse zur Synthetisierung verbotener Substanzen. Vielen Menschen ist jedoch nicht bewusst, wie umfassend die rechtlichen Regelungen sind und welche konkreten Handlungen bereits als Straftat gelten können. Schon der Versuch, Betäubungsmittel herzustellen oder anzubauen, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine verhängte Freiheitsstrafe nicht unmittelbar zu vollstrecken, sondern durch eine therapeutische Maßnahme zu ersetzen. Diese besondere Regelung ist in § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verankert. Demnach kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn die Straftat im ursächlichen Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht. Voraussetzung ist, dass die Suchtproblematik einen maßgeblichen Einfluss auf das strafbare Verhalten hatte.
Für den Betroffenen bedeutet diese gesetzliche Option eine doppelte Chance: Zum einen kann er der Inhaftierung entgehen, zum anderen erhält er die Möglichkeit, im Rahmen einer qualifizierten Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlung seine Abhängigkeit nachhaltig zu bewältigen. Ziel ist es, nicht nur das Strafübel abzuwenden, sondern durch therapeutische Interventionen auch zukünftige Straftaten zu verhindern.
Für den Betroffenen bedeutet diese gesetzliche Option eine doppelte Chance: Zum einen kann er der Inhaftierung entgehen, zum anderen erhält er die Möglichkeit, im Rahmen einer qualifizierten Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlung seine Abhängigkeit nachhaltig zu bewältigen. Ziel ist es, nicht nur das Strafübel abzuwenden, sondern durch therapeutische Interventionen auch zukünftige Straftaten zu verhindern.
"Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), bleibt es in der Regel nicht bei den direkten strafrechtlichen Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen. Vielmehr können solche Verurteilungen eine Vielzahl sogenannter strafrechtlicher Nebenfolgen nach sich ziehen, die in anderen Rechtsgebieten wirksam werden und oft tiefgreifende Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person haben.
Zu den häufigsten Nebenfolgen zählt der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, insbesondere dann, wenn das Gericht aufgrund der Tat davon ausgeht, dass der oder die Verurteilte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Auch im Waffenrecht kann eine Verurteilung nach dem BtMG dazu führen, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis verweigert oder entzogen wird. Ebenso relevant ist das Ausländerrecht: Ausländische Staatsangehörige müssen bei einer Verurteilung unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ausweisung oder anderen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Zu den häufigsten Nebenfolgen zählt der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, insbesondere dann, wenn das Gericht aufgrund der Tat davon ausgeht, dass der oder die Verurteilte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Auch im Waffenrecht kann eine Verurteilung nach dem BtMG dazu führen, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis verweigert oder entzogen wird. Ebenso relevant ist das Ausländerrecht: Ausländische Staatsangehörige müssen bei einer Verurteilung unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ausweisung oder anderen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen rechnen.
Der wichtigste Tipp im Strafrecht – BtMG-Rechtsgebiete | Drogenstrafrecht
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.
Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.
Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie:
- Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht?
- Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern?
- Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?