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Handeltreiben mit BtM
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Welche Strafen drohen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Für die jeweilige Strafe, die das Betäubungsmittelstrafrecht beim Handeltreiben mit Drogen vorsieht, sind zahlreiche Faktoren relevant. Das Strafmaß ist unter anderem abhängig von der Art der Droge, der aufgefundenen Menge des Betäubungsmittels, der Anzahl und dem Alter der beteiligten Personen, bestehenden Vorstrafen, dem Tatumfang und davon, ob der Betreffende Waffen/gefährliche Gegenstände bei sich führte. Die strafbaren Taten sowie das Strafmaß sind in den Paragrafen 29, 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Dabei umfasst § 30a BtMG den höchsten Strafrahmen im Betäubungsmittelstrafrecht.

Strafen für den Handel mit »normalen Mengen« (§ 29 BtMG)

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in normalen Mengen (unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge) sieht das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entscheidend für die Mengen-Grenzwerte sind sowohl die chemische Analyse der aufgefundenen BtM als auch die Menge des jeweiligen Wirkstoffgehalts.

Strafen für den Handel mit »nicht geringen Mengen« (§ 29a BtMG)

Beim Handel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt hier bei einem Jahr.

Strafen bei gewerbsmäßigen Handel (§§ 29, 30 BtMG)

Gewerbsmäßiger Handel liegt vor, wenn sich jemand über einen gewissen Zeitraum durch wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine kontinuierliche Einnahmequelle sichern will.

  • Bei gewerbsmäßigem Handel liegt das Mindeststrafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe – und zwar auch unterhalb der nicht geringen Menge (§ 29 BtMG).
  • Erfolgt die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln von einer über 21-jährigen Person an unter 18-jährige Personen, droht sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren (§ 30 BtMG).

Der wichtigste Tipp im Strafrecht – Handeltreiben mit BtM

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.

Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.

Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie:

  • Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht?
  • Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern?
  • Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?