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Handeltreiben mit BtM
Drogenstrafrecht
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Handeltreiben
mit BtM

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in § 29 BtMG als Straftatbestand definiert. Steht dieser im Raum, drohen besonders hohe Strafen. Die zuständige Staatsanwaltschaft fordert hier meist schon erhebliche Mindeststrafen. Hinzu kommt, dass der Straftatbestand »Handeltreiben« viel eher erfüllt ist, als viele Menschen vermuten.

Was gilt juristisch als
»Handeltreiben mit Betäubungsmitteln«?

Im Betäubungsmittelgesetz findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, was unter Handeltreiben exakt zu verstehen ist. Eine klare, präzise Definition existiert nicht. Doch Gerichte haben in ihren Urteilen verschiedene Kriterien für das Vorliegen des Tatbestands »Handeltreiben mit BtM« festgelegt.
In seinem Urteil 1 StR 433/00 vom 21. November 2000 erklärt der Bundesgerichtshof:
»Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt.«

Das entspricht einer enorm weiten Auslegung des Begriffs Handeltreiben. Demnach liegt Handeltreiben bereits dann vor, wenn Beschuldigte lediglich vorbereitend tätig werden oder Nebentätigkeiten jenseits des klassischen Dealens ausführen. Dazu gehören beispielsweise: die Suche nach einem Lieferanten, Recherchetätigkeiten zu Kaufpreisen, Verhandlungen zu beabsichtigten Ankäufen oder Verkäufen, die Weitervermittlung von BtM an einen Bekannten oder Geldübergaben als Unterstützung/Gefallen für andere Personen.
Es ist also vollkommen unerheblich, ob ein Beschuldigter tatsächlich mit BtM gehandelt und ob er tatsächlich Gewinne erzielt hat – es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt.
Allein der Versuch bzw. die Absicht des Handeltreibens reichen für eine Anklage und die Strafbarkeit aus.

Welche Strafen drohen beim
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Für die jeweilige Strafe, die das Betäubungsmittelstrafrecht beim Handeltreiben mit Drogen vorsieht, sind zahlreiche Faktoren relevant. Das Strafmaß ist unter anderem abhängig von der Art der Droge, der aufgefundenen Menge des Betäubungsmittels, der Anzahl und dem Alter der beteiligten Personen, bestehenden Vorstrafen, dem Tatumfang und davon, ob der Betreffende Waffen/gefährliche Gegenstände bei sich führte. Die strafbaren Taten sowie das Strafmaß sind in den Paragrafen 29, 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Dabei umfasst § 30a BtMG den höchsten Strafrahmen im Betäubungsmittelstrafrecht.

Strafen für den Handel mit
»normalen Mengen« (§ 29 BtMG)

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in normalen Mengen (unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge) sieht das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entscheidend für die Mengen-Grenzwerte sind sowohl die chemische Analyse der aufgefundenen BtM als auch die Menge des jeweiligen Wirkstoffgehalts.

Strafen für den Handel mit
»nicht geringen Mengen« (§ 29a BtMG)

Beim Handel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt hier bei einem Jahr.

Strafen bei
gewerbsmäßigen Handel (§§ 29, 30 BtMG)

Gewerbsmäßiger Handel liegt vor, wenn sich jemand über einen gewissen Zeitraum durch wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine kontinuierliche Einnahmequelle sichern will.

  • Bei gewerbsmäßigem Handel liegt das Mindeststrafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe – und zwar auch unterhalb der nicht geringen Menge (§ 29 BtMG).
  • Erfolgt die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln von einer über 21-jährigen Person an unter 18-jährige Personen, droht sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren (§ 30 BtMG).

Bestmögliche Verteidigungsstrategie im Sinne unserer Mandanten.

Was kann H2 Rechtsanwälte beim Vorwurf
»Handeltreiben mit BtM« für Sie tun?

Das Handeltreiben mit Drogen ist ein schwerer Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht. Demzufolge drohen sehr harte Strafen. Das gilt erst recht, wenn es um bandenmäßigen Handel, die Involvierung von Minderjährigen oder das Mitführen von Waffen geht. Doch auch in Fällen, die juristischen Laien »gar nicht so schlimm« erscheinen, ist der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, z. B. beim Drogendealen im privaten Umfeld. Deshalb ist die Mandatierung eines hochkompetenten und äußerst erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM in jedem Falle zwingend erforderlich.
Nur ein ausgewiesener Experte für Drogenstrafrecht kann für Beschuldigte das Schlimmste vermeiden: Die Strafverteidiger der Strafrechtskanzlei »H2 Rechtsanwälte« München sind Koryphäen auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts und kämpfen mit allen rechtlichen Mitteln dafür, Strafen für ihre Mandanten ganz zu vermeiden oder geringe Strafen zu erwirken.
Hier sind gute Argumente entscheidend.
Dazu zählen exemplarisch:

  • Handeltreiben setzt Eigennützigkeit voraus, also eine Gewinnerzielungsabsicht. Verschafft ein Beschuldigter einem Freund Drogen zum Einkaufspreis, dann will er keinen Gewinn erzielen. Damit ist der Straftatbestand des Handeltreibens hier nicht erfüllt.
  • Im Falle des Verkaufs von BtM an Minderjährige ist der Vorsatz infrage zu stellen.
  • Eine »Strafe zur Bewährung« kann es nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geben. Bei einer Verurteilung auf Grundlage des § 30a BtMG (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe) ist eine Bewährung also eigentlich nicht möglich. Hier dringt RA Heindl verbissen auf die Durchsetzung eines minder schweren Falls, um für seinen Mandanten im besten Fall eine Strafe unter 2 Jahren auf Bewährung zu erwirken.

Die jeweilige Verteidigungsstrategie erarbeiten unsere Fachanwälte auf der Grundlage akribischer Prüfung der entsprechenden Ermittlungsakte; sie nehmen jedes kleinste Detail des Einzelfalls in Augenschein. Primäres Ziel ihrer Verteidigung ist immer, durch klug begründete Anträge eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren einstellen zu lassen. In zahlreichen Fällen ist ihnen das bereits gelungen. Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen, setzen unsere Anwälte in ihrer Strafverteidigung alles daran, die Strafe für ihre Mandanten so gering wie irgend möglich zu halten – mit geschickter Verhandlungstaktik, Hartnäckigkeit und brillanten Sachkenntnissen.

Bewertungen unserer Kanzlei
Strafverteidigung München

Als moderne und engagierte Kanzlei in München legen wir größten Wert auf Vertrauen, Transparenz und persönliche Betreuung. Deshalb freuen wir uns besonders über die zahlreichen positiven Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten, die unsere Arbeit bestätigen – auf Google, fachanwalt.de und weiteren unabhängigen Portalen. Die Stimmen unserer Klientinnen und Klienten sprechen für sich: Gelobt werden vor allem die schnelle Erreichbarkeit, die kompetente und verständliche Beratung, sowie die unermüdliche Einsatzbereitschaft – gerade in schwierigen Verfahren wie im Allgemeinen Strafrecht oder Jugendstrafrecht. Als Strafverteidiger in München setzen wir alles daran, Ihr Anliegen mit Diskretion und Nachdruck zu vertreten.

Warum uns Mandanten
so gut bewerten

Unsere Bewertungen zeigen, dass wir nicht nur juristisch überzeugen, sondern auch menschlich. Besonders hervorgehoben werden:

  • Die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe
  • Die fachliche Tiefe in komplexen Rechtsgebieten wie Sexualstrafrecht und Drogenstrafrecht
  • Die persönliche Erreichbarkeit und der klare, verständliche Austausch
  • Die engagierte Prozessführung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

Viele Mandanten betonen, dass sie sich bei uns „aufgehoben und ernst genommen“ fühlen – ein wichtiges Signal, gerade wenn es um existenzielle Themen wie eine Anklage, ein Bußgeldverfahren oder familiäre Konflikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München ist es unser Anspruch, Ihre Rechte mit maximalem Einsatz zu vertreten – und das spiegelt sich auch in unseren Rezensionen wider.

Vertrauen Sie
auf echte Erfahrungen

Bewertungen schaffen Vertrauen – besonders dann, wenn man sich in einer rechtlich herausfordernden Lage befindet. Wir laden Sie ein, sich selbst ein Bild zu machen: Lesen Sie die Erfahrungen unserer Mandantinnen und Mandanten auf den einschlägigen Bewertungsplattformen. Bei H2 Rechtsanwälte erwartet Sie keine anonyme Großkanzlei, sondern ein persönlicher Partner an Ihrer Seite – mit echter Leidenschaft für das Recht.

Hier können wir Ihnen helfen

Kanzlei für Strafrecht in München | H2 Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei deckt die gesamte Bandbreite von Drogendelikten über Internet-Strafrecht bis hin zum Kapitalstrafrecht ab.

Bis zum Alter von 18 Jahren – in Ausnahmefällen auch bis 21 Jahre – greift das Jugendstrafrecht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch erfahrene Jugendstrafrechtsanwälte.

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