Handeltreiben mit BtM
Strafverteidiger München
Ihre spezialisierten Strafverteidiger für Drogenstrafrecht
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Für die jeweilige Strafe, die das Betäubungsmittelstrafrecht beim Handeltreiben mit Drogen vorsieht, sind zahlreiche Faktoren relevant. Das Strafmaß ist unter anderem abhängig von der Art der Droge, der aufgefundenen Menge des Betäubungsmittels, der Anzahl und dem Alter der beteiligten Personen, bestehenden Vorstrafen, dem Tatumfang und davon, ob der Betreffende Waffen/gefährliche Gegenstände bei sich führte. Die strafbaren Taten sowie das Strafmaß sind in den Paragrafen 29, 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Dabei umfasst § 30a BtMG den höchsten Strafrahmen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in normalen Mengen (unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge) sieht das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entscheidend für die Mengen-Grenzwerte sind sowohl die chemische Analyse der aufgefundenen BtM als auch die Menge des jeweiligen Wirkstoffgehalts.
Beim Handel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt hier bei einem Jahr.
Gewerbsmäßiger Handel liegt vor, wenn sich jemand über einen gewissen Zeitraum durch wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine kontinuierliche Einnahmequelle sichern will.
Der wichtigste Tipp im Strafrecht – Handeltreiben mit BtM
Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.
Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.
Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: