Herstellung von BtM - H2 Rechtsanwälte - Strafrecht München

Herstellung / Anbau von BtM
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Welche Strafen drohen bei Herstellung / Anbau von Betäubungsmitteln?

Wie bei anderen Delikten im Drogenstrafrecht auch, ist das Strafmaß bei Herstellung und Anbau von BtM insbesondere abhängig von der Art der Droge und der Menge; hinzu kommen in jedem Einzelfall weitere Kriterien.

Bei Anbau oder Herstellung einer nicht geringen Menge BtM oder »harter« Drogen drohen langjährige Haftstrafen. Doch auch ein einzelnes Pflänzchen mehr, als die erlaubten drei, kann eine erhebliche Geldstrafe nach sich ziehen, was zudem eine Eintragung im Führungszeugnis bedeuten kann. Die nicht geringe Menge gilt bei Cannabispflanzen beispielsweise ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC – diesen Grenzwert überschreiten Beschuldigte schon mit dem Anbau einiger weniger Pflanzen zum Eigenbedarf.

Beim strafbaren Anbau / strafbarer Herstellung von Betäubungsmitteln handelt es sich um einen Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen drohen, wenn der Anbau bzw. die Herstellung von BtM gewerbsmäßig erfolgt, wenn er die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet oder bandenmäßig betrieben wird.

Der wichtigste Tipp im Strafrecht – Herstellung / Anbau von BtM

AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN

Der wichtigste Tipp: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert.

Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie.

Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie:

  • Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht?
  • Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern?
  • Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?