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Herstellung / Anbau von BtM
Drogenstrafrecht
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Ihr rechtlicher Beistand bei Drogendelikten

Herstellung / Anbau
von BtM

Die Herstellung und der Anbau von Betäubungsmitteln gehören zu den Straftatbeständen, die in § 29 des Betäubungsmittelgesetzes geregelt sind. Ohne offizielle Genehmigung ist jegliche Produktion der im BtMG gelisteten Betäubungsmittel strafbar – wie z. B. der Anbau von Marihuana-Pflanzen oder das Herstellen synthetischer Drogen. Welche Handlungen/Vorgänge konkret strafbar sind und wie früh die Strafbarkeit mitunter einsetzt, ist vielen Menschen nicht klar.

Die Frage lautet daher:

Was genau gilt als Herstellung und Anbau
von Betäubungsmitteln und ist damit strafbar?

Was unter Herstellung von Betäubungsmitteln zu verstehen ist, definiert § 2 Nr. 4 BtMG:
»Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.«
Die genannten Herstellungsprozesse umfassen jeweils zahlreiche einzelne Tätigkeiten, die für sich genommen bereits strafbar sind, wie z. B. das Umfüllen von Zutaten, das Filtrieren oder Pressen von Stoffen oder das Trocknen von Substanzen. Sogar Personen, die hierbei lediglich als Unterstützer agieren, machen sich der Beihilfe strafbar.
Unter Anbau von Betäubungsmitteln versteht man laut Rechtsprechung das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, wozu die Aussaat von Betäubungsmittelsamen sowie die Pflege oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen (siehe Anlagen I bis III BtMG) zählen.
Die Strafbarkeit beginnt hier bereits beim bloßen Versuch: Die Aussaat von Betäubungsmittelsamen stellt eine Straftat dar – ob die Pflanze nun gedeiht oder nicht. Selbst wer nach dem Aussäen, zum Beispiel auf dem heimischen Balkon, die Aussaat anschließend sich selbst überlässt, macht sich strafbar.
Es kommt weder auf die Art und Weise des Anbaus, noch auf den individuellen Zweck, die Menge oder die Qualität der angebauten Betäubungsmittel an. Das bedeutet: Nicht nur große Plantagen sind ein rechtliches Problem – das Cannabis- oder Coca-Pflänzchen im heimischen Blumentopf reicht für die prinzipielle Strafbarkeit schon aus. Ein strafbarer Anbau ist übrigens auch bei der Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen gegeben, die unverarbeitet keine Wirkstoffe enthalten. Strafrechtlich relevant ist lediglich, ob die Pflanzen zum Tatzeitpunkt in den Anlagen I-III des BtMG aufgeführt waren.

Welche Strafen drohen bei
Herstellung / Anbau von Betäubungsmitteln?

Wie bei anderen Delikten im Drogenstrafrecht auch, ist das Strafmaß bei Herstellung und Anbau von BtM insbesondere abhängig von der Art der Droge und der Menge; hinzu kommen in jedem Einzelfall weitere Kriterien.
Bei Anbau oder Herstellung einer nicht geringen Menge BtM oder »harter« Drogen drohen langjährige Haftstrafen. Doch auch ein einzelnes Pflänzchen mehr, als die erlaubten drei, kann eine erhebliche Geldstrafe nach sich ziehen, was zudem eine Eintragung im Führungszeugnis bedeuten kann. Die nicht geringe Menge gilt bei Cannabispflanzen beispielsweise ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC – diesen Grenzwert überschreiten Beschuldigte schon mit dem Anbau einiger weniger Pflanzen zum Eigenbedarf.
Beim strafbaren Anbau / strafbarer Herstellung von Betäubungsmitteln handelt es sich um einen Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen drohen, wenn der Anbau bzw. die Herstellung von BtM gewerbsmäßig erfolgt, wenn er die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet oder bandenmäßig betrieben wird.

Bestmögliche Verteidigungsstrategie im Sinne unserer Mandanten.

Was kann H2 Rechtsanwälte beim Vorwurf
»Anbau / Herstellung von Drogen« für Sie tun?

Vor dem Hintergrund der strengen Gesetzgebung und empfindlicher Strafen, die bei Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln drohen, ist es unbedingt geboten, frühzeitig einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt und Strafverteidiger für Drogenstrafrecht einzuschalten: Die Strafverteidiger der »H2 Rechtsanwälte« sind mit allen Feinheiten des Betäubungsmittelstrafrechts vertraut und wissen genau, was in jedem Einzelfall zu tun ist, um ihre Mandanten bestmöglich zu verteidigen. In Zusammenarbeit mit dem BtM-spezialisierten Anwaltsteam der Münchner Strafrechtskanzlei betreuen wir Fälle unterschiedlichster Komplexität und Schwere – und das mit beeindruckenden Erfolgen.

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Beim Vorwurf Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln nutzen wir zahlreiche Argumentationsmöglichkeiten, um Indizien oder vermeintliche Beweise zu erschüttern, auch in komplizierten Fällen. Wir hinterfragen beispielsweise, wie ein Gericht Mengenangaben bei noch nicht ausgereiften Pflanzen ermittelt oder wie Behörden nachweisen wollen, dass Pflanzen, die sich auf frei zugänglichen Anbauflächen auf öffentlichem Grund befinden, eindeutig dem Beschuldigten zuzurechnen sind.
Wie auch immer die Voraussetzungen und Aussichten zum Zeitpunkt der Mandatierung aussehen – unser Team prüft grundsätzlich als erstes, ob und wie sie eine Gerichtsverhandlung und die damit drohende Strafe durch entsprechende Anträge verhindern können. Sollte das nicht möglich sein, kämpft »H2 Rechtsanwälte« mit allen rechtlichen Mitteln für das geringstmögliche Strafmaß.

Beihilfe zum Anbau und zur Herstellung
unterschätzte Strafbarkeit

Viele Betroffene unterschätzen, dass nicht nur der Haupttäter, sondern auch Personen, die beim Anbau oder der Herstellung von Betäubungsmitteln lediglich unterstützend tätig sind, sich der Beihilfe strafbar machen können.
Wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, Zutaten besorgt, technische Hilfe leistet oder schlicht von der Produktion weiß und nichts unternimmt, kann sich in einem Strafverfahren schnell als Mitbeschuldigter wiederfinden – auch hier gilt: sofort schweigen und umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Hausdurchsuchung bei Verdacht
auf BtM-Anbau

Der Verdacht auf den Anbau oder die Herstellung von Betäubungsmitteln führt in der Praxis häufig zu einer Hausdurchsuchung durch Polizei und Staatsanwaltschaft – oft ohne Vorwarnung und mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen.
In einer solchen Situation gilt: Ruhe bewahren, keine Aussagen machen, keine Dokumente unterzeichnen und umgehend H2 Rechtsanwälte kontaktieren – je früher wir eingeschaltet werden, desto wirksamer können wir in das laufende Ermittlungsverfahren eingreifen und Schaden von unseren Mandanten abwenden.

Gutachten und Sachverständige
im BtM-Verfahren

In Verfahren wegen Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln spielen Sachverständigengutachten eine zentrale Rolle – insbesondere bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts, der Menge und der Frage, ob die angebauten Pflanzen tatsächlich unter die Anlagen des BtMG fallen.
Wir prüfen diese Gutachten kritisch und schalten bei Bedarf eigene unabhängige Sachverständige ein, um fehlerhafte oder übertriebene Mengenangaben der Ermittlungsbehörden wirksam zu erschüttern und den Tatvorwurf auf sein tatsächliches Maß zu reduzieren.

Cannabis-Legalisierung und ihre Auswirkungen
auf laufende Verfahren

Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis in Deutschland haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für bestimmte Anbau- und Besitzmengen verändert – was gestern noch strafbar war, kann heute unter die erlaubten Mengen fallen, was erhebliche Auswirkungen auf laufende und bereits abgeschlossene Strafverfahren haben kann.
Wir prüfen für unsere Mandanten, ob und inwieweit die gesetzlichen Änderungen eine Einstellung des Verfahrens, eine Strafmilderung oder sogar eine Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren ermöglichen – und setzen entsprechende Anträge konsequent durch.

Bewertungen unserer Kanzlei
Strafverteidigung München

Als moderne und engagierte Kanzlei in München legen wir größten Wert auf Vertrauen, Transparenz und persönliche Betreuung. Deshalb freuen wir uns besonders über die zahlreichen positiven Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten, die unsere Arbeit bestätigen – auf Google, fachanwalt.de und weiteren unabhängigen Portalen. Die Stimmen unserer Klientinnen und Klienten sprechen für sich: Gelobt werden vor allem die schnelle Erreichbarkeit, die kompetente und verständliche Beratung, sowie die unermüdliche Einsatzbereitschaft – gerade in schwierigen Verfahren wie im Allgemeinen Strafrecht oder Jugendstrafrecht. Als Strafverteidiger in München setzen wir alles daran, Ihr Anliegen mit Diskretion und Nachdruck zu vertreten.

Warum uns Mandanten
so gut bewerten

Unsere Bewertungen zeigen, dass wir nicht nur juristisch überzeugen, sondern auch menschlich. Besonders hervorgehoben werden:

  • Die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe
  • Die fachliche Tiefe in komplexen Rechtsgebieten wie Sexualstrafrecht und Drogenstrafrecht
  • Die persönliche Erreichbarkeit und der klare, verständliche Austausch
  • Die engagierte Prozessführung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

Viele Mandanten betonen, dass sie sich bei uns „aufgehoben und ernst genommen“ fühlen – ein wichtiges Signal, gerade wenn es um existenzielle Themen wie eine Anklage, ein Bußgeldverfahren oder familiäre Konflikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München ist es unser Anspruch, Ihre Rechte mit maximalem Einsatz zu vertreten – und das spiegelt sich auch in unseren Rezensionen wider.

Vertrauen Sie
auf echte Erfahrungen

Bewertungen schaffen Vertrauen – besonders dann, wenn man sich in einer rechtlich herausfordernden Lage befindet. Wir laden Sie ein, sich selbst ein Bild zu machen: Lesen Sie die Erfahrungen unserer Mandantinnen und Mandanten auf den einschlägigen Bewertungsplattformen. Bei H2 Rechtsanwälte erwartet Sie keine anonyme Großkanzlei, sondern ein persönlicher Partner an Ihrer Seite – mit echter Leidenschaft für das Recht.

Hier können wir Ihnen helfen

Kanzlei für Strafrecht in München | H2 Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei deckt die gesamte Bandbreite von Drogendelikten über Internet-Strafrecht bis hin zum Kapitalstrafrecht ab.

Bis zum Alter von 18 Jahren – in Ausnahmefällen auch bis 21 Jahre – greift das Jugendstrafrecht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch erfahrene Jugendstrafrechtsanwälte.

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