Kronzeugenregelung
§ 31 BtMG
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Kronzeugenregelung
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Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG
Die konkreten Voraussetzungen
Das Gericht kann die Kronzeugenregelung nach seinem eigenen Ermessen anwenden, wenn ein Beschuldigter durch freiwilliges Offenbaren von Wissen wesentlich zur Aufklärung bereits begangener BtM-Straftaten oder zur effektiven Verhinderung geplanter BtM-Straftaten beiträgt. Die Kronzeugenregelung bedingt also entweder Aufklärungshilfe oder Verhinderungshilfe durch den Beschuldigten.
Kriterien für Kronzeugenregelung bei Tatgeschehen der Vergangenheit (§ 31 Nr. 1 BtMG)
- Der Beschuldigte muss sein Wissen freiwillig offenbaren. Gibt er sein Wissen zum Tatgeschehen lediglich aus Versehen preis, z. B. in einem Verhör, ist die Voraussetzung für die Kronzeugenregelung nicht erfüllt.
- Das offenbarte Wissen muss über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen und wesentlich zu einem Aufklärungserfolg beitragen. Die Aussagen des Beschuldigten müssen also aufklärungsrelevante Informationen enthalten, die den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sind. Haben die Behörden schon vor der Offenbarung den gleichen Kenntnisstand wie der Beschuldigte, kann § 31 BtMG nicht angewendet werden.
- Das offenbarte Wissen des Beschuldigten muss im Zusammenhang mit seiner eigenen Tat stehen und eine Betäubungsmittelstraftat betreffen. Die Aufklärungshilfe kann sich hier nicht auf ein beliebiges anderes Delikt im Bereich Drogenstrafrecht beziehen. Denn die Kronzeugenregelung zielt auf die Aufdeckung von Strukturen, Hinterleuten und Auftraggebern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ab.
Kriterien für Kronzeugenregelung bei Präventionshilfe (§ 31 Nr. 2 BtMG)
- Der Beschuldigte muss sein Wissen über geplante Betäubungsmitteldelikte freiwillig offenbaren.
- Die im Planungsstadium befindliche BtM-Straftat muss im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten stehen.
- Der Beschuldigte muss sein Wissen so rechtzeitig gegenüber einer Dienststelle offenbaren, dass eine schwere BtM-Straftat, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Kriterien für Kronzeugenregelung bei Präventionshilfe (§ 31 Nr. 2 BtMG)
Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen aus § 31 BtMG, kann die Anwendung der Kronzeugenregelung dem Beschuldigten große Vorteile bringen: signifikante Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe.
Doch trotz dieser verlockenden Aussichten ist aus verschiedenen Gründen Vorsicht geboten:
- Die Anwendung der Kronzeugenregelung liegt allein im Ermessen des zuständigen Gerichts (weder Polizei noch Staatsanwaltschaft haben hier Einfluss). Das Gericht ist nicht gezwungen, die Regelung tatsächlich heranzuziehen und einen Strafnachlass zu gewähren oder von der Strafe gänzlich abzusehen.
- Falls der Beschuldigte im Rahmen der Wissensoffenbarung Aussagen über weitere Drogendelikte trifft, an denen er beteiligt war, kann er sich dadurch (ungewollt) selbst belasten und der Strafverfolgung aussetzen.
- Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der Offenbarung andere Personen (schwer) belastet, geht mit Konsequenzen einher, die wohlüberlegt sein sollten. Zum einen muss der Beschuldigte in den betreffenden Verfahren wahrscheinlich als Zeuge vor Gericht aussagen, was eine psychische Herausforderung darstellt. Zum anderen sind die individuellen kurz- und langfristigen Reaktionen jener Personen, die durch die Offenbarung belastet wurden, schwer kalkulierbar.
Bei Beschuldigtenvernehmungen weist die Polizei häufig auf die Vorteile der Kronzeugenregelungen hin. Ohnehin sollten Sie vor einer solchen Vernehmung anwaltliche Beratung eingeholt haben – doch erst recht, wenn Sie eine Kronzeugenregelung in Betracht ziehen. Hier heißt es: Kühlen Kopf bewahren, erst Anwalt fragen! Denn prinzipiell geht es immer um kluges Abwägen der Vor- und Nachteile, die eine Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG für den jeweils Betroffenen mit sich bringt.
Kronzeugenregelung des BtMG – Wie H2 rechtsanwälte Sie optimal berät
Ob es sinnvoll ist, die Kronzeugenregelung bei BtM-Delikten anzuwenden, hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab – Beschuldigte sollten sich daher unbedingt ausführlich mit einem auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beratschlagen. Als erfahrene und hochkompetente Strafverteidiger im Drogenstrafrecht sind unsere Rechtsanwälte in der Lage, die Vorteile und Risiken einer Kronzeugenregelung in jedem Einzelfall richtig einzuschätzen und dem Beschuldigten daraufhin entweder zu- oder abzuraten.
Nach genauer Prüfung der individuellen Umstände des BtM-Delikts (wie z. B. Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Bedeutung des möglichen Aufklärungsbeitrags, Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG) wägen unsere Strafverteidiger ab, ob das Gericht die Kronzeugenregelung aller Voraussicht nach bejahen oder verneinen wird.
Ebenso stellen wir durch fundierte juristische Beratung und Begleitung unseren Mandanten sicher, dass sie sich im Falle einer Aussage erstens nicht unnötig selbst belasten und zweitens ihr Wissen rechtzeitig offenbaren. So bleibt den Ermittlungsbehörden genügend Zeit, den getätigten Aussagen nachzugehen und für das Gericht alle Tatsachen zu ermitteln, die dem Mandanten zugutekommen.
Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen des BtMG, können unsere Strafverteidiger, unterstützt vom BtMG-spezialisierten Anwaltsteam, zum Beispiel auf einen minder schweren Fall plädieren, worauf bei BtM-Delikten deutlich niedrigere Strafen stehen. Unter Umständen können unsere Strafverteidiger auch bewirken, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist es uns sogar möglich, vor Gericht ein gänzliches Absehen von Strafe zu erreichen.
Grundlegender Tipp beim Vorwurf Drogenbesitz
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.
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