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Therapie statt Strafe §35 BtMG Drogenstrafrecht Strafverteidiger München

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Therapie statt Strafe

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn die strafrechtlich relevante Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Für den Angeklagten bedeutet diese besondere Regelung zweierlei: Er muss nicht in Haft, und er kann seine Drogenabhängigkeit in einer professionellen Therapie überwinden.

Therapie statt Strafe Voraussetzungen, Chancen und anwaltliche Durchsetzung

Die Regelung des § 35 BtMG bietet drogenabhängigen Verurteilten eine reelle Chance, dem Gefängnis zu entgehen und gleichzeitig die Grundlage für ein straffreies Leben zu schaffen – doch die Voraussetzungen sind streng und ihre Durchsetzung erfordert erfahrene anwaltliche Begleitung. Wer diese Möglichkeit in Betracht zieht, sollte frühzeitig einen auf das Drogenstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger einschalten – denn bereits im laufenden Hauptverfahren können entscheidende Weichen für eine spätere Strafzurückstellung gestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zurückstellung der Strafe laut §35 BtMG

  • Es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor. (»Therapie statt Strafe« kann nicht im Urteil ausgesprochen werden; die Zurückstellung ist erst im Vollstreckungsverfahren möglich).
  • Die zu verbüßende Rest-Freiheitsstrafe liegt bei nicht mehr als zwei Jahren.
  • Zwischen den begangenen Straftaten und der BtM-Abhängigkeit des Angeklagten besteht ein kausaler Zusammenhang. Die Straftatbestände können sich entweder aus dem Drogenstrafrecht (z. B. Handel, Einfuhr von BtM) oder aus dem allgemeinen Strafrecht (z. B. Einbrüche im Rahmen von Beschaffungskriminalität) ergeben.
  • Die Therapie muss für die Rehabilitation des Betroffenen geeignet sein; sie muss in einer offiziell anerkannten Einrichtung zur Suchtentwöhnung stattfinden – ambulant oder stationär.
  • Der Therapiebeginn muss sichergestellt sein. Ein geeigneter Therapieplatz muss entweder bereits bestehen oder die Therapie nachweislich in Kürze begonnen werden.
  • Es muss eine Kostenzusage des Kostenträgers vorliegen.
  • Das Gericht des ersten Rechtszuges muss der Zurückstellung der Strafvollstreckung zugestimmt haben.

Therapieplatz und Kostenzusage praktische Hürden frühzeitig überwinden

Eine der häufigsten praktischen Hürden bei der Durchsetzung der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG ist die rechtzeitige Sicherstellung eines geeigneten Therapieplatzes und einer Kostenzusage des zuständigen Kostenträgers. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, diese organisatorischen Voraussetzungen so frühzeitig wie möglich zu schaffen – denn ohne einen gesicherten Therapieplatz und eine vorliegende Kostenzusage scheitert die Strafzurückstellung an formellen Anforderungen, die mit guter Vorbereitung problemlos erfüllt werden können.

Kausalzusammenhang zwischen Straftat und BtM-Abhängigkeit der entscheidende Nachweis

Das Herzstück der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG ist der Nachweis, dass die begangene Straftat ursächlich auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Täters zurückzuführen ist – dieser Kausalzusammenhang muss gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt werden. Wir arbeiten dabei eng mit Suchtmedizinern, psychologischen Sachverständigen und anerkannten Therapieeinrichtungen zusammen, um den erforderlichen Kausalzusammenhang fundiert und überzeugend nachzuweisen – und damit die Grundlage für eine erfolgreiche Strafzurückstellung zu legen.

Widerruf der Strafzurückstellung Risiken während der Therapie

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist kein unwiderruflicher Freifahrtschein – sie kann widerrufen werden, wenn der Betroffene die Therapie abbricht, gegen Auflagen verstößt oder während der Therapie erneut straffällig wird. Wir begleiten unsere Mandanten auch während der laufenden Therapie anwaltlich und stehen ihnen zur Seite, falls es zu Komplikationen oder drohenden Widerrufssituationen kommt – denn der erfolgreiche Abschluss der Therapie ist die beste Investition in eine straffreie Zukunft.

§ 36 BtMG Absehen von Strafe nach erfolgreich abgeschlossener Therapie

Wird die Therapie erfolgreich abgeschlossen, eröffnet § 36 BtMG die Möglichkeit, ganz von der Vollstreckung der zurückgestellten Strafe abzusehen – ein Ergebnis, das für unsere Mandanten den endgültigen Schlussstrich unter das Strafverfahren bedeutet. Wir beantragen nach erfolgreichem Therapieabschluss umgehend das Absehen von der Strafvollstreckung und begleiten unsere Mandanten durch diesen letzten Schritt des Verfahrens – damit aus »Therapie statt Strafe« am Ende ein wirklicher Neuanfang ohne strafrechtliche Belastung wird.

Wie setzt sich H2 Rechtsanwälte für die Zurückstellung der Strafvollstreckung ein?

Eins vorweg: Als erfahrene und erstklassige Strafverteidiger im Drogenstrafrecht streben wir vorrangig immer die Abwendung eines Strafverfahrens an. Der Antrag »Therapie statt Strafe« kann auch schon vor Erhebung einer öffentlichen Klage gestellt werden. H2 Rechtsanwälte setzt alles daran, mit einem solchen Antrag erfolgreich zu sein. Zudem klären wir frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

oder

Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen und ein Verfahren eröffnet werden, ist das nächste Verteidigungsziel unserer Strafverteidiger die Strafaussetzung zur Bewährung. Da es für diesen Verfahrensausgang keine hundertprozentige Garantie gibt, lassen wir alle Feststellungen, die für das Thema »Therapie statt Strafe« relevant sind, von Anfang an in das Hauptverfahren einfließen – so sorgen wir dafür, dass in den Urteilsgründen explizit erwähnt wird, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Dieser im Urteil fixierte Hinweis erleichtert die potenzielle Durchsetzung der Strafzurückstellung im Vollstreckungsverfahren. Mitunter müssen unsere Strafverteidiger vor Gericht großes taktisches Geschick zeigen und aufwendige Überzeugungsarbeit leisten, um den unmittelbareren Zusammenhang zwischen Straftat und existierender BtM-Abhängigkeit seines Mandanten nachzuweisen. In diesen Fällen greift H2 Rechtsanwälte sowohl auf ihre fundierten Kenntnisse im Betäubungsmittelstrafrecht zurück als auch auf die vielfältigen Verhandlungserfahrungen im Drogenstrafrecht. Unterstützt durch das hochqualifizierte, auf das BtMG spezialisierte Anwaltsteam der Strafrechtskanzlei in München.

Bewertungen unserer Kanzlei
Strafverteidigung München

Als moderne und engagierte Kanzlei in München legen wir größten Wert auf Vertrauen, Transparenz und persönliche Betreuung. Deshalb freuen wir uns besonders über die zahlreichen positiven Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten, die unsere Arbeit bestätigen – auf Google, fachanwalt.de und weiteren unabhängigen Portalen. Die Stimmen unserer Klientinnen und Klienten sprechen für sich: Gelobt werden vor allem die schnelle Erreichbarkeit, die kompetente und verständliche Beratung, sowie die unermüdliche Einsatzbereitschaft – gerade in schwierigen Verfahren wie im Allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht. Als Strafverteidiger in München setzen wir alles daran, Ihr Anliegen mit Diskretion und Nachdruck zu vertreten.

Warum uns Mandanten
so gut bewerten

Unsere Bewertungen zeigen, dass wir nicht nur juristisch überzeugen, sondern auch menschlich. Besonders hervorgehoben werden:

  • Die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe
  • Die fachliche Tiefe in komplexen Rechtsgebieten wie Sexualstrafrecht und Drogenstrafrecht
  • Die persönliche Erreichbarkeit und der klare, verständliche Austausch
  • Die engagierte Prozessführung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

Viele Mandanten betonen, dass sie sich bei uns „aufgehoben und ernst genommen“ fühlen – ein wichtiges Signal, gerade wenn es um existenzielle Themen wie eine Anklage, ein Bußgeldverfahren oder familiäre Konflikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München ist es unser Anspruch, Ihre Rechte mit maximalem Einsatz zu vertreten – und das spiegelt sich auch in unseren Rezensionen wider.

Vertrauen Sie
auf echte Erfahrungen

Bewertungen schaffen Vertrauen – besonders dann, wenn man sich in einer rechtlich herausfordernden Lage befindet. Wir laden Sie ein, sich selbst ein Bild zu machen: Lesen Sie die Erfahrungen unserer Mandantinnen und Mandanten auf den einschlägigen Bewertungsplattformen. Bei H2 Rechtsanwälte erwartet Sie keine anonyme Großkanzlei, sondern ein persönlicher Partner an Ihrer Seite – mit echter Leidenschaft für das Recht.

Hier können wir Ihnen helfen

Kanzlei für Strafrecht in München | H2 Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei deckt die gesamte Bandbreite von Drogendelikten über Internet-Strafrecht bis hin zum Kapitalstrafrecht ab.

Bis zum Alter von 18 Jahren – in Ausnahmefällen auch bis 21 Jahre – greift das Jugendstrafrecht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch erfahrene Jugendstrafrechtsanwälte.

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