JUGENDSTRAFRECHT
München
Jugendstrafrecht: spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht helfen
Jugendstrafrecht: spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht helfen
Jugendstrafrecht München
Das Jugendstrafrecht weist im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten auf. Unser Ziel ist es, als Jugendstrafverteidiger für unsere Mandanten einzutreten und das Strafmaß zu mildern. “Erziehung vor Bestrafung” ist die Prämisse, auf der das Jugendstrafrecht aufbaut und an dem es sich orientiert. Die Leitprinzipien sind im Jugendgerichtsgesetz – JGG – geregelt.
In unserer Tätigkeit als Jugendstrafverteidiger möchten wir Ihnen unsere Leistungen vorstellen und Sie darüber informieren, warum Sie als Jugendlicher oder Elternteil eines straffälligen Jugendlichen einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht beauftragen sollten.
Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.
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Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht
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Aussage verweigern, Anwalt anrufen.
Wir garantieren Ihnen eine ständige Erreichbarkeit, in besonders dringenden Fällen gelangen Sie über die Notrufnummer zu jeder Tageszeit direkt zu einem Anwalt.
Wann greift das Jugendstrafrecht?
Hier können wir Ihnen helfen
Bei Straftaten Jugendlicher greift das Jugendstrafrecht. Als Jugendlicher zählen Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr. Zwischen 18 und 21 Jahren erfolgt eine Einstufung als Heranwachsender, wo aber durchaus ein Fachanwalt für Strafrecht die Mandantschaft übernehmen kann. Ob eine Verhandlung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht erfolgt, steht im direkten Zusammenhang mit dem Lebensalter zum Tatzeitpunkt. Auch wenn die Verhandlung nach dem vollendeten 18. Lebensjahr anberaumt wird, die Tat aber vorher begangen wurde, wird im Regelfall vor dem Jugendgericht verhandelt. Besteht eine Unsicherheit, ob die Tat im Jugend- oder Heranwachsenden-Alter begangen wurde, wird im Zweifel das Jugendstrafrecht angewandt.
Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht strafmündig. Das heißt, dass auch das JGG nicht angewandt werden und lediglich zu erziehungstechnischen Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz gegriffen werden kann.
Ausnahmeregelungen gibt es bei Heranwachsenden, die aufgrund ihrer psychischen Entwicklung nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Die Ausnahme basiert in vielen Fällen auf der Beurteilung eines Psychologen, der einen Entwicklungsrückstand oder anderweitige mentale Einschränkungen bescheinigt. Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir nicht nur Jugendstrafverteidiger, sondern auch Berater mit Kompetenz und Einfühlungsvermögen. Mit Ihrer Kontaktaufnahme entscheiden Sie sich für eine Verteidigung, die im Sinne des Mandanten erfolgt und im Jugendstrafrecht für Senkung des Strafmaßes sorgt.
Informationen zur Gesamtbeurteilung des Täters
- Ihre Persönlichkeit entspricht der Ausformung eines Jugendlichen.
- Sie sind in der Alltagskompetenz nicht auf dem Stand eines Erwachsenen.
- Sie leben im Hier und Jetzt, ohne Ihre Handlungsfolgen perspektivisch einschätzen zu können.
- Sie neigen zu Tagträumereien, Rollenspielverhalten im Alltag und kindlicher Naivität.
- Ihr Entwicklungsstatus wird fachkundig als jugendlich bescheinigt.
Untersuchungshaft vermeiden – Fachanwalt im Jugendstrafrecht setzt sich für Sie ein!
Die größte Sorge eines jeden jugendlichen Straftäters ist die Untersuchungshaft. Sie schränkt nicht nur die Freiheit, sondern auch die Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft ein. Als Fachanwältefür Strafrecht ist es unsere Aufgabe, die Staatsanwaltschaft und den Richter von der Unnötigkeit einer Untersuchungshaft zu überzeugen und alternative Maßnahmen anzuvisieren. Haben Sie sich bisher keinem Verfahren entzogen, kann die Fluchtgefahr ausgeschlossen und die Annahme Ihrer Verurteilung vorausgesetzt werden, sieht das Jugendstrafrecht im Regelfall Arbeitsstunden und Bewährung anstelle einer Haftstrafe vor. Als Jugendstrafverteidiger setzen wir uns für Sie ein und erziele ein Strafmaß, mit dem Sie und die Staatsanwaltschaft zufrieden sind. Nutzen Sie unser Angebot zur persönlichen Beratung und beachten Sie, dass Sie uns als Jugendstrafverteidiger mit Offenheit und Ehrlichkeit gegenübertreten sollten. Wir können Sie als Fachanwälte für Strafrecht nur vertreten, wenn wir die genaue Handlung, den Ablauf und Ihre Beweggründe kenne.
Unsere Berufung ist es, uns als Jugendstrafverteidiger für Sie einzusetzen und Ihnen die Sicherheit zu geben, dass eine einmalige Verfehlung nicht zu einem lebenslangen Fleck auf Ihrem Hemd wird. Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit als Fachanwälte für Strafrecht ist die Voraussetzung für alle von uns eingeleiteten Maßnahmen. Wir klären Sie ausführlich über die Sanktionsmöglichkeiten, das zu erwartende Strafmaß und Ihre Vorteile durch unsere Professionalität als Jugendstrafverteidiger auf.
Warten Sie nicht, wenn eine Gerichtsverhandlung ansteht oder Sie wissen, dass eine von Ihnen begangene Tag in Kürze geahndet wird. Je eher Sie sich mit uns in Verbindung setzen, umso ausführlicher und umfassender können wir uns um Ihren Fall kümmern. Mit Know-how und Expertise sind wir im Jugendstrafrecht tätig.
Als Jugendstrafverteidiger sind wir Ihr Ansprechpartner bei allen Anfragen zum Jugendstrafrecht. Wir beraten Sie mit Kompetenz, übernehmen außergerichtliche Einigungen und vertreten Sie als spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht vor ordentlichen Gerichten. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen Experten im Jugendstrafrecht benötigen und sich auf eine professionelle Vertretung verlassen möchten.
Der wichtigste Tipp im Strafrecht.
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp gilt im Jugendstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?
Kontakt
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- +49 (0) 89 200 020 750
- +49 (0) 89 200 020 759
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