UNTERSUCHUNGSHAFT Jugendstrafrecht München
Jugendstrafrecht
Untersuchungshaft
Bestimmungen und Handlungsmöglichkeiten
Bei einer Untersuchungshaft in einem Jugendstrafverfahren müssen wie im Erwachsenenstrafrecht Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, zweitens bedarf es eines Haftgrunds. Als Haftgrund nennen die Strafverfolgungsbehörden meist Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Ein weiterer Haftgrund stellt die Wiederholungsgefahr dar. Eine Besonderheit im Jugendstrafrecht ist, dass der Gesetzgeber besonders strikte Voraussetzungen anlegt. Er betrachet die Untersuchungshaft als schwerwiegenden Eingriff für Heranwachsende, weswegen er diese Maßnahme nur in Ausnahmefällen vorsieht.
Die Regelungen im Jugendstrafrecht
Diese Einschränkungen finden sich im Jugendgerichtsgerichtsgesetz (JGG). Im § 72 hält das Gesetz für das Jugendstrafrecht fest, dass die Verhältnismäßigkeit angesichts der erheblichen Belastungen für Jugendliche gründlich zu berücksichtigen ist. Vorrang haben die Unterbringung in einem Heim und ähnliche Maßnahmen. Das ist ein wichtiger Ansatzpunkt für unsere Kanzlei, um Betroffenen zu helfen: Unsere Anwälte prüfen den Haftbefehl, welcher die Gründe beinhalten muss, warum Alternativen nicht infrage kommen. Zugleich müssen sich die Staatsanwaltschaft sowie der zuständige Richter mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen. Entspricht dies nicht den Vorschriften beziehungsweise dem Sachverhalt, können wir erfolgreich gegen den Haftbefehl im Jugendstrafverfahren vorgehen.
Eine zusätzliche Begrenzung verdient für alle Beschuldigten Beachtung, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Bei dieser Gruppe gelten im Jugendstrafrecht verschärfte Voraussetzungen. Eine Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr erlaubt der Gesetzgeber ausschließlich, wenn sich ein Jugendlicher dem Verfahren bereits entzogen beziehungsweise entsprechende Vorbereitung durchgeführt hat oder über keinen festen Wohnungssitz verfügt.
Bei Vollzug des Haftbefehls: Überlegt handeln
Wenden die Behörden im Jugendstrafverfahren das Mittel der Untersuchungshaft an, ist das für die Betroffenen ein Schock. Es ist ein tiefer Einschnitt in ihr Leben, der einschüchtert. Viele begehen den Fehler, sich anschließend ohne anwaltliche Betreuung zu Aussagen hinreißen zu lassen. Diese können sich im Jugendstrafverfahren als fatal erweisen. Stattdessen sollten Jugendliche die Aussage verweigern und unsere Kanzlei kontaktieren. Wir klären die aktuelle Situation in Gesprächen mit dem Verhafteten, studieren die Ermittlungsakte und prüfen eingehend den Haftbefehl.
Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.
1
2
3
Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht
4
5
Aussage verweigern, Anwalt anrufen.
Wir garantieren Ihnen eine ständige Erreichbarkeit, in besonders dringenden Fällen gelangen Sie über die Notrufnummer zu jeder Tageszeit direkt zu einem Anwalt.
Der wichtigste Tipp im Strafrecht.
AUSSAGE VERWEIGERN, RECHTSANWALT KONTAKTIEREN
Der wichtigste Tipp gilt im Jugendstrafrecht genauso wie im allgemeinen Strafrecht: Beschuldigte sollten nicht aussagen. Unüberlegte Aussagen führen meist zu einer Selbstbelastung, welche die spätere Arbeit der Verteidigung massiv erschwert. Stattdessen sollten Betroffene die Aussage verweigern und sofort H2 Rechtsanwälte in München anrufen, die Rechtsanwälte sind per Notrufnummer rund um die Uhr erreichbar. Unsere Fachanwälte für Drogenstrafrecht überlegen sich eine kluge Prozessstrategie. Diese Abwägungen umfassen auch Fragen wie: Kommt eine Therapie statt Strafe § 35 BtMG in Betracht? Lassen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhindern? Eignet sich die Kronzeugenregelung § 31 BtMG?
Kontakt
- Odeonsplatz 2 | 80539 München
- +49 (0) 89 200 020 750
- +49 (0) 89 200 020 759
- info@h2-rechtsanwaelte.de