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Strafverteidigung bei Wettbewerbsdelikten

Wettbewerbsstrafrecht

Kartellabsprachen, Preismanipulationen oder unlautere Geschäftspraktiken – wer im wirtschaftlichen Wettbewerb die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreitet, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern zunehmend auch strafrechtliche Ermittlungen mit weitreichenden persönlichen und unternehmerischen Konsequenzen.

Wettbewerbsstrafrecht
wenn unternehmerischer Wettbewerb zur Straftat wird

Das Wettbewerbsstrafrecht schützt den freien und fairen Wettbewerb als eines der zentralen Güter einer funktionierenden Marktwirtschaft – und ahndet Verstöße mit zunehmender Schärfe, seit Kartellbehörden und Staatsanwaltschaften ihre Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren deutlich intensiviert haben.

Für betroffene Unternehmen und ihre Verantwortlichen bedeutet das: Neben empfindlichen Unternehmensgeldbußen drohen Geschäftsführern und Vorständen persönliche Strafverfolgung, Vermögensabschöpfung und ein dauerhafter Reputationsschaden, der Geschäftsbeziehungen und Marktstellung nachhaltig gefährdet.

Was ist
Wettbewerbsstrafrecht?

Das Wettbewerbsstrafrecht umfasst alle Straftatbestände, die den Schutz des freien Wettbewerbs und die Integrität wirtschaftlicher Entscheidungsprozesse bezwecken.

Es setzt sich aus Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zusammen und richtet sich gegen Unternehmen, Geschäftsführer und leitende Angestellte, die durch koordiniertes oder manipulatives Marktverhalten strafrechtliche Tatbestände verwirklicht haben.

Typische Delikte
im Wettbewerbsstrafrecht

Zu den häufigsten Tatbeständen zählen Submissionsbetrug gemäß § 298 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB sowie strafbare Kartellabsprachen nach § 81 GWB.

Darüber hinaus spielen Geheimnisverrat und Verrat von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, Preisabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen sowie die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht eine zunehmend bedeutende Rolle in der wettbewerbsstrafrechtlichen Ermittlungspraxis.

Submissionsbetrug
Strafbarkeit bei Ausschreibungsabsprachen

Der Submissionsbetrug gemäß § 298 StGB ist einer der am häufigsten verfolgten Tatbestände im Wettbewerbsstrafrecht und richtet sich gegen Unternehmen, die sich bei öffentlichen oder privaten Ausschreibungen durch Preisabsprachen oder die Aufteilung von Aufträgen einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschaffen.

Besonders heikel ist, dass Submissionsabsprachen häufig über lange Zeiträume praktiziert werden, bevor Ermittlungsbehörden tätig werden – die rückwirkende Aufarbeitung vergangener Ausschreibungsverfahren kann dann zu einer Vielzahl von Tatvorwürfen führen, die das gesamte Unternehmen in seiner Existenz bedrohen.

Kartellrecht und Strafrecht
zwei Verfahren, eine Tat

Wettbewerbsrechtliche Verstöße werden in Deutschland häufig parallel auf zwei Ebenen verfolgt – durch die Kartellbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren und durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren.

Diese Parallelität stellt Betroffene vor besondere Herausforderungen, da Aussagen und Dokumente, die im Kartellverfahren eingereicht werden, im Strafverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden können – eine enge Abstimmung der Verteidigungsstrategien auf beiden Ebenen ist daher unerlässlich.

Korruption im geschäftlichen Verkehr
§§ 299, 300 StGB

Die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB erfasst alle Fälle, in denen Vorteile gewährt oder angenommen werden, um eine bevorzugte Behandlung bei geschäftlichen Entscheidungen zu erlangen oder zu ermöglichen.

Die Grenzen zwischen zulässiger Geschäftsanbahnung und strafbarer Bestechung sind dabei fließend – Einladungen zu Veranstaltungen, Provisionen oder Geschenke an Einkäufer und Entscheidungsträger können schnell den Tatbestand des § 299 StGB erfüllen, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist.

Geheimnisverrat und Schutz
von Geschäftsgeheimnissen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hat den strafrechtlichen Schutz von Unternehmensgeheimnissen seit 2019 erheblich verschärft – die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen kann seitdem mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Betroffen sind häufig Mitarbeiter, die beim Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vertrauliche Informationen mitnehmen, aber auch Unternehmen, die sich durch Industriespionage oder das gezielte Abwerben von Schlüsselpersonal Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Dawn Raids
Durchsuchungen durch Kartellbehörden und Staatsanwaltschaft

Unangekündigte Durchsuchungen durch Kartellbehörden oder die Staatsanwaltschaft – sogenannte Dawn Raids – gehören zu den einschneidendsten Ermittlungsmaßnahmen im Wettbewerbsstrafrecht und treffen Unternehmen häufig vollkommen unvorbereitet.

In einer solchen Situation kommt es auf besonnenes Handeln, die sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger und die konsequente Wahrung der Aussageverweigerungsrechte an – Fehler in den ersten Stunden einer Durchsuchung können den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.

Kronzeugenregelung
im Wettbewerbsstrafrecht

Sowohl das Kartellrecht als auch das Strafrecht kennen Regelungen, die Unternehmen und Einzelpersonen Strafmilderung oder Straffreiheit in Aussicht stellen, wenn sie aktiv zur Aufklärung von Wettbewerbsverstößen beitragen.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang von einer Kronzeugenregelung Gebrauch gemacht werden soll, ist eine der strategisch bedeutsamsten Entscheidungen im gesamten Verfahren und sollte ausschließlich in enger Abstimmung mit einem erfahrenen Strafverteidiger getroffen werden.

Persönliche Haftung
von Geschäftsführern und Vorständen

Im Wettbewerbsstrafrecht trifft die strafrechtliche Verantwortung nicht das Unternehmen als solches, sondern die natürlichen Personen, die wettbewerbswidrige Entscheidungen getroffen oder geduldet haben.

Geschäftsführer und Vorstände, die von Kartellabsprachen oder korrupten Praktiken wussten oder diese hätten verhindern müssen, können sich persönlich strafbar machen – unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst im Bußgeldverfahren der Kartellbehörden zur Verantwortung gezogen wird.

Unsere Verteidigung
im Wettbewerbsstrafrecht

Die H2 Rechtsanwälte München vertreten Unternehmen, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Phasen eines wettbewerbsstrafrechtlichen Verfahrens – von der ersten Durchsuchung über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung.

oder

Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, analysieren den wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die sowohl das Strafverfahren als auch ein paralleles Kartellverfahren berücksichtigt und koordiniert.

Präventive Beratung
im Wettbewerbsstrafrecht

Wer wettbewerbsstrafrechtliche Risiken frühzeitig erkennt und durch ein effektives Compliance-Management minimiert, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die persönliche Haftung der verantwortlichen Führungskräfte.

Wir beraten Unternehmen präventiv bei der Einrichtung wettbewerbsrechtlicher Compliance-Strukturen, der Schulung von Mitarbeitern und der Analyse bestehender Geschäftspraktiken auf ihre strafrechtliche Relevanz – bevor aus einem Wettbewerbsverstoß ein Strafverfahren wird.

Bewertungen unserer Kanzlei
Strafverteidigung München

Als moderne und engagierte Kanzlei in München legen wir größten Wert auf Vertrauen, Transparenz und persönliche Betreuung. Deshalb freuen wir uns besonders über die zahlreichen positiven Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten, die unsere Arbeit bestätigen – auf Google, fachanwalt.de und weiteren unabhängigen Portalen. Die Stimmen unserer Klientinnen und Klienten sprechen für sich: Gelobt werden vor allem die schnelle Erreichbarkeit, die kompetente und verständliche Beratung, sowie die unermüdliche Einsatzbereitschaft – gerade in schwierigen Verfahren wie im Allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht. Als Strafverteidiger in München setzen wir alles daran, Ihr Anliegen mit Diskretion und Nachdruck zu vertreten.

Warum uns Mandanten
so gut bewerten

Unsere Bewertungen zeigen, dass wir nicht nur juristisch überzeugen, sondern auch menschlich. Besonders hervorgehoben werden:

  • Die schnelle und unkomplizierte Terminvergabe
  • Die fachliche Tiefe in komplexen Rechtsgebieten wie Sexualstrafrecht und Drogenstrafrecht
  • Die persönliche Erreichbarkeit und der klare, verständliche Austausch
  • Die engagierte Prozessführung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung

Viele Mandanten betonen, dass sie sich bei uns „aufgehoben und ernst genommen“ fühlen – ein wichtiges Signal, gerade wenn es um existenzielle Themen wie eine Anklage, ein Bußgeldverfahren oder familiäre Konflikte geht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in München ist es unser Anspruch, Ihre Rechte mit maximalem Einsatz zu vertreten – und das spiegelt sich auch in unseren Rezensionen wider.

Vertrauen Sie
auf echte Erfahrungen

Bewertungen schaffen Vertrauen – besonders dann, wenn man sich in einer rechtlich herausfordernden Lage befindet. Wir laden Sie ein, sich selbst ein Bild zu machen: Lesen Sie die Erfahrungen unserer Mandantinnen und Mandanten auf den einschlägigen Bewertungsplattformen. Bei H2 Rechtsanwälte erwartet Sie keine anonyme Großkanzlei, sondern ein persönlicher Partner an Ihrer Seite – mit echter Leidenschaft für das Recht.

Hier können wir Ihnen helfen

Kanzlei für Strafrecht in München | H2 Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei deckt die gesamte Bandbreite von Drogendelikten über Internet-Strafrecht bis hin zum Kapitalstrafrecht ab.

Bis zum Alter von 18 Jahren – in Ausnahmefällen auch bis 21 Jahre – greift das Jugendstrafrecht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht steht hier der Gedanke einer erzieherischen Wirkung statt reiner Bestrafung im Vordergrund. Um unnötige Risiken und Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch auch hier eine Begleitung durch erfahrene Jugendstrafrechtsanwälte.

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